Bori Land Verkauf – 1 Feb. 1840

Aus:  “Bausteine zur Geschichte unserer deutschen Siedlungen

Alfred Klug

in Deutscher Kalender für die Bukowina für das Jahr 1935,
(Czernowitz:  Deutscher Kulturverein für die Bukovina, 1935), pp. 51-63


Übereinkunft

Welche einer Seits, zwischen dem deutschböhmischen Ansiedler zu Bori1 Joseph Binder, und anderer Seits, dem Johann Lang, Ansiedler von eben daselbst, an dem unten gesetzten Tage und Jahre, wegen Abtretung einer Ansiedlungswirthschaft u. Ablösung der Wohn- und Wirtschaftsgebäude durch Vergütung der Bau- und Cultur-Kosten, unter Festsetzung folgender Punkte, geschlossen wurde:

Erstens überlässt der Joseph Binder, die in der deutschböhmischen Ansiedlung Bori, sub Cons. Nr.2 141, liegende Haus- und Grundwirtschaft, welche in einem von Rundholze, auf eine Steinunterlage landartig aufgeführten Wohngebäude, von ein Zimmer und ein Vorhaus, einen unter einem Dache, auf zwei Hornviehstücke eingerichteten Stall, und einer im Hofraume besonders befindlichen kleinen Schoppen,3 ferner den, bis zu der, von Seiten der höchsten  Kaisl. Königl. Hofkammer erfolgenden Entscheidung, sub spe rati4 zugetheilten, an den Wohn- und Wirthschaftsgebäuden anstossenden Garten, und auswärts liegenden Feld-Parzellen, dann den, mit Einschlug derer nachdem hohen Ausspruche in Allem zugemessen werdenden dreissig Joch Grund bestehet, dem Johann Lang in einen unterthänigen Besitz mit allen Rechten und Lasten, gegen Vergütung der, auf den Gebäudebau, dann die Grundreinigung und Rottung5 gehabten Auslagen, und zwar: für die Erbauung des Wohnhauses sammt den Wirthschaftsgebäuden: 30fl6; die Reinigung des Gartengrundes, und der hinter der Ansiedlung zugewiesenen Parzelle: 15 fl.; die Rottung der als Feldgründe provisorisch zugewiesenen Waldabschnitte in den Rieden Rippa Rosch und  Dialu Woronetz: 20 fl.; und den bisher geleisteten Weg- und Brückenbau, dann Reparatursbeiträgen: 15 fl.; überhaupt von 80, Sage: achtzig Gulden in Conventions-Münze.

Zweitens: Wird der Übernehmer der Ansiedlungswirtschaft Johann Lang, verbindlich gemacht, bei Ausfertigung des gegenwärtigen Dokumentes, die Halbscheid von dem ausbedungenen Vergütungsbetrag von 80, Sage: achtzig GuldenCMze7, mit 40, Sage: vierzig Gulden, und die andere Hälfte mit 40, Sage vierzig Gulden in CMze nach erfolgter Bestätigung dem Überlasser Joseph Binder bar auszuzahlen; und es hat die Fertigung desselben, zugleich die Stelle einer Bescheinigung über die Richtigkeit der geschehenen Zahlung zu vertreten.

Drittens: Hat nach Erfüllung des vorhergehenden Punktes und Richtigstellung der Urkunde der Johann Lang in den Besitz des Hauses, und der provisorisch zugetheilten Garten- und Feldgründe einzutreten; und der Joseph Binder begibt sich jedes ferneren Anspruches auf die im Ablösungswege abgetretene Ansiedlungswirthschaft.

Viertens: Sämmtliche, auf den Haus- und Grundbesitz derzeit notierten und in der Folge vorgeschrieben werdenden landesfürstlichen Steuern, grundherrlichen baren und Naturschuldigkeiten, selbe mögen in Robot, Zinsen oder was immer bestehen, sowie alle Gemeindelasten, als Militaire Einquartierungen, Unterhaltung des Richters, Nachtwachen, gemeinschaftliche Rottungen, Wege- und Brückenaufbauungen, dann Reparaturen, so auch welch immer für Arbeiten, sind von dem Übernehmer, Johann Lang, zuleisten und zutragen, und eben so alle Verpflichtungen, die im Grunde des, mit der Grundherrschaft geschlössenen Vertrages stipuliert worden sind, ohne Widerrede zu erfüllen.

Fünftens: Zur Beseitigung jedes Besitzstreites wird der Haus- und Gartengrund, welcher in der Breite gegen die Dorfgasse und Wasserseite 22, Sage: zwei und zwangig, und in der beiderseitigen Länge 90, Sage: neunzig Wiener current Klaftern8 misst, dem Übernehmer Johann Lang, nach den bestehenden Grenzen übergeben; und es raine derselbe gegen Osten an den Ansiedlungsbesitz des Insassens Johann Haas, gegen Süden, an den, des Christoph Maidl, gegen Westen, an den Weg des Dorfes, und gegen Norden an den Bach Humora.9 Die Grenzen der in den Waldabschnitten Rippa Rosch und Dialu Woronetz; dann hinter der Dorfslage, zur Ergänzung der geringeren Garten Parzelle, zugetheilten Feldgründe, können in dem gegenwärtigen Dokumente aus dem Grunde nicht angeführet werden, weil der Besitz bis zur hochortigen Entscheidung, nur provisorisch übertragen wurde.

Sechstens: Ist die gegenwärtige Urkunde, zur Genehmhaltung der getroffenen Übereinkunft, dem löblichen Kaisl. Königl. Solkaer respirierenden Cameral Wirtschaftsamte, und nach erfolgter Gutheissung, zur Gestätigung dem löblichen Kaisl. Königl. Gurahumoraer Cameral Mandatariat, als Grundherrschaft vorzulegen.

Urkund dessen, haben sich die beiden Theile, die zu diesem Acte erbetenen Zeugen, und der Ortsvorstand, theils eigenhändig und theils mit Beifügung des Kreuzzeichens, dann Beidrückung des Dorfsiegels gefertigt.10

 Ansiedlung Bori, den 1sten Februar 1840.

Johann Lang (e. h.) Deutschböhmischer Ansiedler als Übernehmer

+ Josef Binder, Deutschböhmischer Ansiedler, als Überlasser

Namensfertiger: Franz Klostermann (e. h.) als Zeuge; Anton Schreiner (e. h.), Christoph Maidl (e.h.) Namensfertiger;  Josef Schafhauser (e.h.) Ortsrichter; Johann Haas (e.h.), Zehentmann.

Sämtliche deutschböhmische Ansiedler zu Bori.

Nr. 1328.

Vorstehende Übereinkunft wird von Seite des K. K. Kameral Mandatariats im Grund der Weisung des Löblichen K. K. Wirthschafts-Amtes in Solka dto 6. August 1841 Zahl 2359 mit dem Beisatze seinem ganzen Inhalte nach bestättigt, dass der Übernehmer des Joseph Binderischen Ansiedlungsplatzes Johann Lang, bei dem Umstande als die stabile Dotierung der Ansiedler aus Bori noch nicht von hohen Orten genehmigt ist, falls dessen stabile Dotirung bewilligt werden sollte, alle auf die Ansiedlungs-Dotation von hohen Orten festgesetzt werdende obrigkeitlichen Gültigkeiten unweigerlich leisten, im widrigen Falle der Grund ohne allen Ersatzanspruch räumen müsse.

Kammeral Mandatariat Gurahumora.

Kammeral Mandatariat. Gurahumora am 25ten August 1841.

L.S. (Unterschrift nicht ganz deutlich, etwa) Uhligkmann.