Aus: “Bausteine zur Gescichte unserer deutschen Siedlungen,”
Deutscher Kalender für die Bukowina für das Jahr 1935
(Czernowitz: Deutscher Kulturverein für die Bukowina, 1935), S. 51-63
Die aus Böhmen eingewanderten Kolonisten mussten, trotzdem sie in selben Staate verblieben, einen eigenen Reisepass haben; sie hatten sich in gewissen Etappenstationen bei den betreffenden Gemeindeämtern zumelden, wo ihnen die nächste Meldestation vorgeschrieben wurde. Ich fand einen solchen Reisepass bei einem der ältesten Einwohner von Bori
Prachiner Kreis Werbebezirks Nr. 25.
N. G. 661
N. P. 30
KÖNIGREICH BÖHMEN
Reisepass für
den Joseph Günthner
Gebürtig: aus dem Seewiesen
Ansässig: K. Kreigeritz ?) Nr. 1
Zweck der Reise: durch Taglönerarbeit den Verdienst und Nahrung suchend.
Religion: Katholisch
Stand: verehelicht
Mit deisem reiset auf gegen wärtigem Reisepass: dessen Eheweib Katharina, 38 Jahre alt (die eine untersetzte, Statur hat Kastanienbraune Haare, graue Augen, glattes Gesicht, langlichte stumpfe Nase, gew. Mund, dem Sohn Joseph 4 Jahre alt, Tochter Barbara 6 Jahre und Regina 1 Jahr alt.
Gewerbe oder Beschäftigung: Taglöhner
Alter: 34 Jahre
Statur: gross stark
Gesicht: läng. (voll blatternarbig)
Augen: hellbraun
Mund: etwas aufgeworfen
Nase: proportioniert
Sonstige Kennzeichen: Der rechte Zeigefinder bis zum 2ten Gliede abgehauen.1
Dessen eigenhändige Unterschrift: des Schreibens unkundig. Derselbe reiset von hier über Iglau und Olmütz nach Radautz in Bukowina. Dieser Reisepass ist gültig auf ein Jahr.
Alle löblichen Civil. und Militärbehörden werden dienstfreundlichst ersucht, den Inhaber dieses Passes nach obigen Bestimmungsort frei und ungehindert zu pass- und repassieren, und ihn nöthigen Falls allen Vorschub geneigtest angedeihen zu lassen, wobei man sich zu aller Gegenwillfährigkeit erbietet.
L. S. Königl Waldiwozder (?) Oberrichteramtsiegel. Gesehen prachiner K. K. Kreisamt Pizek am 28 April 1835
(Unleserlich) Franz (unleserlich)
1In jener Zeit kam es oft vor, dass der rechte Zeigefinger verstümmelt war, weil so die jungen Leute nicht assentiert werden konnten (Abdrücken des Gewehrhahnes! Damit ist selbstverständlich noch nicht gesagt, dass auch im vorliegenden Falle eine Selbstverstümmelung vorlag.